Richtige Anwaltshaltung und...
Die Grundlagen des rechtsanwaltlichen Selbstverständnisses gehen aber über reine Rechtspflichten, die durch Gesetze allein gestaltet werden könnten, weit hinaus: Standes- und berufsrechtliche Regeln, die sich die Rechtsanwälte selbst geben, stellen nicht – wie viele insinuieren – Beschränkungen des freien wirtschaftlichen Wettbewerbs dar, die zu Lasten des Klienten gehen sollen, sondern ganz im Gegenteil idealiter ethische Ansprüche an einen Beruf mit höchster Verantwortung, die zum Schutz des Mandanten über das hinaus gehen sollen, was rechtlich regelbar ist.
Was im angelsächsischen Sprachraum unter “professional ethics“ verstanden wird, beginnt dann aber oft bei viel Banalerem in einem utilitaristischen Interpretationsrahmen: Zweifellos hängt gerade beim Dienstleister sehr viel von einer funktionierenden Organisation des Unternehmens in seinem (synchronischen) Aufbau und den (diachronischen) Abläufen darin ab, und es bedarf keiner gesonderten Erwähnung, dass etwa die fehlerfreie Einhaltung von Fristen und Terminen, die lückenlose Dokumentation der erbrachten Leistungen und die unein-geschränkte Transparenz der Rechnungslegung Grundvoraussetzungen einer Kanzlei mit Qualität darstellen.
Denn eben weil...
...absolutes Vertrauen durch Rechtsvorschriften allein nicht geschaffen werden kann, muss ein guter Rechtsanwalt nicht nur die relevanten Normen kennen, sondern auch ein Höchstmaß an persönlicher Integrität erreichen.
Wer als Anwalt niemals vergisst, dass allein der Klient seine Existenzgrundlage darstellt (und zwar nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht!), und deshalb ausschließlich dessen Wohl im Auge hat, muss umgekehrt auch in Kauf nehmen, nicht jedermanns Freund sein zu können, wenn es – wie in der Rechtsvertretung oft – um gegenläufige Interessen in Konflikten geht. Meistens stehen wir Rechtsanwälte auf einer Seite, weil dies zu Recht von uns so erwartet und verlangt wird; dann aber setzen wir uns notwendig in Widerspruch zu anderen und werden zwingend immer auch Gegner haben.