Unabhängig von der gesetzlichen Regelung des Rechtsanwaltstarifes, der die unumgänglich notwendige, weil nicht im privatautonomen Verhältnis zum eigenen Klienten zu vereinbarende, staatliche Normierung des Ersatzes von Aufwendungen des Gegners im Fall des Prozessverlustes enthält, stellen die autonomen Honorarkriterien (AHK) – ehemals: autonome Honorarrichtlinien (AHR) – als Ausfluss des Selbstverwaltungsprinzips in den Kammern der freien Berufe lediglich einen Maßstab zur Verfügung, wie die Rechnung des Anwalts aussehen darf.
Grundsätzlich gilt ja – wie im allgemeinen das Prinzip der Vertragsfreiheit – auch für das Entgelt des Rechtsanwalts die Freiheit der Vereinbarung darüber; Wenn aber eine solche nicht getroffen wurde oder aus verschiedensten Gründen nicht getroffen werden konnte (etwa, weil auch ohne unberechenbaren Gegner Dauer und Kompliziertheit der Beratung und Vertretung nicht vorhersehbar war), braucht es allgemeine Regeln für die Überprüfbarkeit der Verrechnung, weil ja auch der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit nicht verlangen können soll, was er will.
Wichtig zu betonen ist...
... ist in diesem Zusammenhang, dass diese Honorarkriterien keine Mindest- oder Höchstsätze für Rechnungen vorschreiben, die von allen Anwälten einzuhalten und deshalb wettbewerbsrechtlich bedenklich wären, sondern für jene Bereiche, die das Rechtsanwaltstarifgesetz nicht regelt (weil nicht der streitige Prozess mit seinem Prinzip des Kostenersatzes und seiner Wirkung über das Mandatsverhältnis hinaus Dritten gegenüber betroffen ist) in ähnlicher Weise lediglich Maßstäbe für die Angemessenheit des Anwaltshonorars als solchem zur Verfügung stellen.