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...der Vertretung vor Gericht

Die Zentralbestimmung der österreichischen Rechtsanwaltsordnung fasst – ähnlich wie vergleichbare Regelungen anderer zivilisiert-demokratischer Rechtsordnungen – den Aufgabenbereich des Anwalts sehr weit, wenn sie bestimmt, dass sich “das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts (…) auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich (…)“ erstreckt und „(…) die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten (…)“ umfasst (§ 8 Abs 1 RAO).

Dieses zunächst lediglich als „Recht“ definierte Spezifikum im Sinne dieser Bestimmung ist dann nach dem Folgeabsatz „(…) als Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 den Rechtsanwälten“ sogar „vorbehalten“ (Absatz 2). Dieser Umstand macht aber umgekehrt auch das Recht zur Pflicht (wie etwa die Verschwiegenheit): Ohne fachliche und sachliche Qualität ihrer Leistung hätte die Anwaltschaft dieses seit 1868 bestehende Privileg bereits längst verloren.

Denn sie ist aus unserer Sicht unersetzlich in einer juristisch immer komplizierter werdenden Welt und definiert die wichtigsten Vertrauenspersonen in rechtlich entscheidenden Phasen des Lebens mit sehr viel weiter gehenden Funktionen als nur dem Streiten und Prozessieren – auch dort etwa, wo es nur um rechtliche Beratung geht.

Und doch sind Rechtsanwälte und -anwältinnen vor allem in einem Bereich schon von der Verfassung her konkurrenzlos und daher tatsächlich die einzigen Spezialisten: wenn es um die Vertretung vor Gerichten geht, sind sie daher insbesondere dort unumgänglich, wo es um widerstreitende Interessen geht (wogegen im so genannten Außerstreitrecht die Vorbehaltsaufgabe der Notare viel enger definiert ist, als sie das gemeinhin kommunizieren).

Daher kommt...

...die landläufige Assoziation des Rechtsanwalts mit dem Konflikt und deshalb vorwiegend mit kompetitiven Eigenschaften. Wir beharren darauf: nur wer Streiten gelernt hat, kann Konflikte wirklich auch vermeiden und nicht nur ihnen ausweichen oder sie verdrängen. Und nur wer in schwierigen Verhandlungen immer auch für den Fall ihres Scheiterns das Recht auf seiner Seite weiß, wird zu einem guten Ergebnis kommen.

Falsch liegt nur, wer sich auf das eine oder andere Extrem festlegt oder festlegen lässt – die kompromisslose Konfrontation oder die uneingeschränkte Anpassung. Wirklich gute Rechtsanwälte – wir zählen uns dazu – wissen ganz genau, wann Sie konsequent und hart sein müssen, und wann sie verbindlich und amikal zu sein haben.