02236/22378

Drei Säulen der Demokratie und …

Dem Baron de Montesquieu und seinem Buch „De l’esprit des lois“ aus der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts verdanken wir die bis heute in allen zivilisierten Ländern anerkannte Idee der Gewaltenteilung im aufgeklärten demokratischen Rechtsstaat, wo gegenseitige Kontrolle von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung die ungehemmte Machtentfaltung der einen oder anderen dieser Kräfte im Staate verhindern soll:

Weder darf nämlich immer das Recht der Politik zu folgen haben, wie auch noch heute in Einzelfällen behauptet wird, noch gilt das Umgekehrte uneingeschränkt:

Die von der Legislative, den gewählten Volksvertretern, geschaffenen Rechtsnormen sind von der Exekutive, den Behörden der Verwaltung, umzusetzen und hinsichtlich ihrer Einhaltung von der Judikative, der Gerichtsbarkeit, im Instanzenzug zu kontrollieren: In Österreich beschließt der Nationalrat die Gesetze, die der Regierung, dem Kanzler und seinen Ministern ihren Maßstab vorgeben und in ihrer Wirkung von den Verwaltungsgerichten, dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof überwacht werden.

Dazu kommen die Straf- und Zivilgerichte auf Bezirks- und Landesebene, die Oberlandesge-richte in Wien, Linz, Graz und Innsbruck so wie der Oberste Gerichtshof, die zum Einen die Pönalisierung nicht normgerechten Verhaltens durch den Staat zur Aufgabe haben, zum Anderen aber auch auf einer Ebene der Gleichordnung, im Verhältnis zwischen den Staatsbürgern, Recht sprechen:

Es ist ein hohes Kulturgut...

...des modernen Rechtsstaates, dass nicht nur die Ansprüche des einzelnen Bürgers gegenüber anderen und der Staatsgewalt als solcher, sondern auch umgekehrt sein Schutz gegen ungerechtfertigte Angriffe Dritter und der Obrigkeit vor den Gerichten – notfalls auch mit Zwangsmitteln bis zum Freiheitsentzug – durchsetzbar sind, ohne dass es dazu des Faustrechts des Stärkeren bedürfte.

Der Rechtsanwalt hat in diesem System eine kaum zu überschätzende rechtsstaatliche Aufgabe: Nicht nur die Kenntnis der Gesetze, um richtig informieren und beraten zu können, und ihre Interpretation im Sinne und Umsetzung im Interesse des Einzelnen, sondern zugleich auch Ihre allgemeine Weiterentwicklung und lebendige Anpassung an geänderte Verhältnisse sind seine einzigartigen und unverwechselbaren Vorbehaltsaufgaben.