Fürstlicher Rat …
Es ist bekanntlich nicht immer die Vertretung des Mandanten nach außen (zu der es die von der Rechtsanwaltsordnung sehr umfassend definierte „Vollmacht“ braucht), die das traditionelle Berufsbild der Anwaltschaft prägt, sondern zumindest in eben solchem Ausmaß der gute Rat, der nur im Innenverhältnis seine Wirkung entfaltet und dem entsprechend in seinem Umfang und Inhalt lediglich vom Auftrag des Klienten bestimmt wird.
Von der Errichtung von Verträgen aller Art bis zur formgerechten Umsetzung letztwilliger Verfügungen, aber auch in allen sonstigen Entscheidungen über wichtige Weichenstellungen des rechtlichen Lebens natürlicher und juristischer Personen ist seit je her der Rechtsanwalt, die Rechtsanwältin die erste Anlaufstelle – ob es um privateste Dinge, wie etwa im Familienrecht, geht, oder um weitest tragende Entscheidungen wirtschaftlicher Art im Unternehmens- Gesellschafts- und Konzernrecht.
In jedem Fall...
...wird damit der erste Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt, zu Ihrer Rechtsanwältin, zu unserer Kanzlei, zur bedeutendsten Weichenstellung, weil er über die wichtigste Frage entscheidet, welcher Weg überhaupt beschritten werden soll.
Was wir nämlich aus unserer mehr als hundertjährigen Geschichte jedenfalls wissen: die einmal falsch getroffene Entscheidung ist kaum jemals wirklich ohne Aufwand wieder zu korrigieren, weil dann nicht nur das Beharrungsvermögen des einmal begonnenen Wegs an sich das richtige Ergebnis verhindert, sondern oftmals auch die Schwierigkeit, Fehler zuzugeben.