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Interessentrennung

Anders als im US-amerikanischen Rechtssystem, das wir aus vielen Hollywood-Filmen kennen, bestimmt sich die Entlohnung des Prozessanwalts in Österreich nicht nach Prozentanteilen des „ersiegten“ Betrages. Ganz im Gegenteil gibt es hier in den meisten europäischen Rechtsordnungen seit dem römischen Recht das strikte Verbot der so genannten „quota litis“, der Streitanteilsvereinbarung:

Nichtig, weil sittenwidrig, ist schon nach dem mittlerweile mehr als zweihundert Jahre alten allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch ein Vertrag, wonach "(…) ein Rechtsfreund (…) sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, welcher der Partei zuerkannt wird." (§ 879 ABGB), bzw untersagt dem Rechtsanwalt bereits die Advokatenordnung aus 1868, „(…) eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.“ (§ 16 Abs 1 RAO)

Seinen tieferen Grund hat dieses Verbot darin, dass die Interessen des (Prozess-)Vertreters immer sauber getrennt sein müssen von denen des Mandanten, weil es außer der notwendigen Nähe zum Klienten immer auch genügend Distanz des Anwalts braucht, um die ihm anvertraute Angelegenheit richtig verhandeln zu können:

Es soll der Vertreter nicht um seine eigenen Interessen streiten, wenn er für den Klienten handelt, weshalb es konsequenter Weise auch der Abkoppelung der Honorarfrage vom Streitgegenstand bedarf.

Grundsätzlich gilt ansonsten...

...aber für Honorarvereinbarungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten das Prinzip der Vertragsfreiheit – außer der Sittenwidrigkeit ziehen lediglich die jüngeren Gesetze über den Konsumentenschutz solchen Abmachungen bestimmte Grenzen:

Was jeden Falls nicht passieren darf, ist, dass der Anwalt buchstäblich Kapital schlägt aus der Notsituation seines Klienten und dem Wissensgefälle zwischen Berater und Beratenem – vergleichbar dem unredlichen Arzt, der sich die Leben rettende Operation „über Gebühr“ bezahlen lässt.

Aber auch Regelungen dessen, was nun dem Rechtsanwalt tatsächlich „gebühren“ soll, sind in letzter Zeit zunehmend unter dem Aspekt möglicher wettbewerbs- und kartellrechtlicher Unzulässigkeit in Diskussion gezogen worden: die europäischen Instanzen haben vor dem Hintergrund der grundlegenden Handels-, Kapitals- und Dienstleistungsfreiheiten in der Union ein wachsames Auge dafür, dass Honorarrichtlinien und -kriterien der freien Berufe nicht als aus durch die Selbstverwaltung legitimierte Preisregelung der Verrechnung zwischen Auftraggeber und -nehmer den freien Wettbewerb behindern.