Wir bezweifeln jedoch überhaupt ganz grundsätzlich die Sinnhaftigkeit einer rein quantitativen Erfassung des Werts rechtsanwaltlicher Leistungen aus einer ganz anderen, unseres Erachtens viel grundsätzlicheren Erwägung: Es entspricht einfach nicht dem Wesen geistiger Leistungen, sie ausschließlich und allein nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand zu beurteilen.
Abgesehen davon, dass die für eine derartige Verrechnung unvermeidbar vorausgesetzte, penibelste, „Zeiterfassung“ (statt „Leistungserfassung“) dazu verleiten muss, den Aspekt des Umfangs der erbrachten Leistung allzu sehr in den Vordergrund zu rücken, und – möglicherweise auch, um besser zu verdienen – auch mehr Zeit in lukrative Arbeit zu investieren, als vielleicht tatsächlich notwendig ist:
Unser Plädoyer gegen den Stundensatz...
... (auch wenn wir notfalls sehr wohl auch zu derartigen Vereinbarungen bereit sind) speist sich aus der Überzeugung: Weniger ist mehr! – Und daher manchmal auch: Wer billig kauft, kauft teuer. – Oder noch anders formuliert: Was wir bieten wollen, ist Klasse statt Masse.