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...und den privaten Rechten

Dass etwa im Bedeutungszusammenhang des Familienrechts wohl jeder den Begriff der "Scheidungsanwältin" kennt, ist Konsequenz des grundsätzlich kompetitiven Konnotationszusammenhangs des Images von Rechtsanwälten, lässt dabei aber oft in den Hintergrund treten, dass Personen- und Familienrecht viel mehr als lediglich die Abhandlung des Scheiterns der traditionellen Zweierbeziehung umfasst.

Und dass wir im Bild der Öffentlichkeit als Konfliktexperten gelten, soll nicht den Blick verstel-len darauf, dass in diesem besonderen Rechtsbereich der Rechtsanwalt auch in vielen anderen Hinsichten nützlich sein kann:

Einerseits geht es immer auch um die Verteilung der materiellen Rechte zwischen den Generationen: dabei meinen wir aber nicht nur die Nachfolge im Vermögen von Todes wegen, wie sie das Erbrecht regelt, sondern etwa auch im Unterhaltsrecht der Kinder deren Beteili-gung am Einkommen der Eltern zu deren Lebzeiten. Anspruch auf "Alimente" haben aber nicht nur die Opfer von Scheidungen (seien es die Kinder oder auch der Ehegatte), sondern ebenso die Partner in funktionierenden Beziehungen, etwa bei aufrechter Ehe sowohl der Gatte als auch die Nachkommen – oder sogar, was oft erst im Sozialversicherungs- und -hilferecht bewusst wird, auch die Eltern.

Andererseits aber ist gerade im Personen- und Familienrecht nicht immer nur das Geld Thema – auch wenn selbst der Streit ums Kind nach der Trennung oft mittelbar ein Streit darum ist, wer keinen finanziellen Unterhalt zu zahlen heben soll: die Regelungen der "Obsorge", Pflege und Erziehung der Kinder, schreiben ein Grundprinzip sämtlicher zivilisierter Rechtsordnungen fest, dass nämlich der staatliche Einfluss auf die wirklich privaten Rechte insgesamt auf ein Minimum reduziert werden soll:

Das Recht des Namens...

..., das so unmittelbar wie nichts anderes die individuelle Person definiert und sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere in der eklatanten Erweiterung der namensrechtlichen Freiheiten aus Anlass der Eheschließung) ebenso radikal geändert hat, wie das Recht der Fürsorge für die Behinderten (etwa in Form des nunmehrigen „Erwachsenenschutzes“, aber auch bereits bekannter Institute wie Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung), gibt deutlichen Ausdruck dafür, wie sehr gesellschaftliche Veränderungen auch die Rechtsordnung umgestalten.

Der Rechtsanwalt hat hier nicht nur eine ganz wesentliche und rechtsstaatlich unabdingbare Informationsfunktion, sondern zugleich auch eine nicht zu unterschätzende Gestaltungsaufgabe im lebendigen Beitrag zu Veränderungen der Gesellschaft aus sich selbst heraus: Wir nehmen diese Aufgabe ebenso gerne wahr, wie die Pflicht zur Durchsetzung Ihrer bestehenden Rechte im privatesten und intimsten Bereich, in dem es staatliche Regelungen geben darf.