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Von "Wirtschaftsanwälten"

Es war eine der epochalen Leistungen der österreichischen Gesetzgebung zu Anfang des dritten Jahrtausends, dass sie den traditionellen Blick auf das so genannte "Handelsrecht" nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) über den „Händler“ (nur mehr in der Dritten Welt ist die Dominanz des Handels über die Industrie und den so genannten „tertiären Sektor“ der Dienstleistungen erkennbar) hinaus erweitert hat auf den „Unternehmer“ des nunmehrigen "Unternehmensrechts" im seit 2007 geltenden "Unternehmensgesetzbuch" (UGB).

Der klassische Begriff des "Wirtschaftsanwalts" ist dem gegenüber noch immer ebenso schwammig und unklar umrissen, wie jener der "Wirtschaft" selbst: wer als Rechtsanwalt nicht ständig im Kopf hat, dass rechtliche Entscheidungen immer auch wirtschaftliche Konsequenzen haben (ja, dass umgekehrt meist überhaupt nur dort der juristische Berater in Anspruch genommen wird, wo es um die Erringung und Absicherung wirtschaftlicher Vorteile geht), liegt genau so falsch, wie jener, der behaupten würde, es gebe Rechtsanwälte, die nichts mit Wirtschaft zu tun hätten.

Wenn auch die Person, um die sich die Beratung des Anwalts immer drehen wird, entweder eine "natürliche" oder eine "juristische" sein kann, werden aber auch selbst "Körperschaften" immer aus Menschen bestehen:

Personengesellschaften mit unbeschränkter persönlicher Haftung der Komplementäre und Gesellschaften „mbH“, Aktiengesellschaften und Genossenschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Stiftungen stehen im Zivilrecht als Rechtssubjekte gleich berechtigt neben dem einzelnen Wirtschaftstreibenden und seinem "Einzelunternehmen".

Ein wirtschaftliches Ziel verfolgen...

Und dass auch sie mit rechtlichen Mitteln zumeist ein wirtschaftliches Ziel verfolgen, beweist den untrennbaren Zusammenhang des Rechtssystems mit der dauerhaften Beständigkeit der Einheitlichkeit unseres Berufsstandes – entgegen den Behauptungen mancher, die meinen, er zerfiele in unvereinbare Gegensätze zwischen „großen“ und „kleinen“, „Stadt-“ und „Land-“ – eben „Allgemein-“ und „Wirtschaftskanzleien“.

Was dabei allerdings nicht geleugnet werden soll: nicht alles im menschlichen Leben (auch in dem des Anwalts) muss zwangsweise mit Geld (und Macht) zu tun haben. Und: oft ist gerade das wesentlich, was nicht mit materiellem Gegenwert aufgewogen werden kann (wie etwa im Familienrecht) und daher "unbezahlbar" ist: echtes Vertrauen zu Ihrem Rechtsanwalt können sie in den meisten Fällen nicht kaufen.