Ein System, das gerecht ist, ist nicht immer einfach; auch das Kostenrecht der österreichischen Rechtsanwälte ist daher in manchen Fällen einigermaßen kompliziert.
Dies und die Tatsache, dass die internationale Wirtschaft offensichtlich ohne (allzu) simple Rechenregeln nicht auskommt, hat dazu geführt, dass sich auch die österreichischen Anwaltskanzleien immer mehr dem Druck von außen gebeugt haben und ihre Leistungen zunehmend gegen Stundensatzverrechnung anbieten müssen.
Auch in einem solchem Umfeld geht es aber ohne Differenzierungen nicht ab: da zählt nicht nur die Höhe des Stundensatzes der jeweils betroffenen Person, des Rechtsanwaltspartners als solchem, des Berufsanwärters oder „Konzipienten“ beziehungsweise des „sonstigen Juristen“ und des nicht juristischen Personals (der sogenannten „Kanzlei“) als Unterscheidungs- und damit auch Qualitätskriterium, sondern dann auch noch – nicht zu unterschätzen – die Frage der „kleinsten Verrechnungseinheit“:
All diese Fragen...
...bedürfen daher erst recht wieder der Klärung und Vereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten – und ob dies nicht noch mühsamer ist, als die allenfalls erforderliche schlichte Einigung über eine Bemessungsgrundlage (und damit die Bedeutung der Angelegenheit, die verhandelt wird), wie dies von den AHK verlangt wird (mit der ohnedies konsequenten Logik, dass mehr Arbeit mehr Geld kostet), und sich ansonsten auf das Gesetz zu verlassen, darf durchaus zur Diskussion gestellt werden.