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Wer billig kauft...

Ein System, das gerecht ist, ist nicht immer einfach; auch das Kostenrecht der österreichischen Rechtsanwälte ist daher in manchen Fällen einigermaßen kompliziert.

Dies und die Tatsache, dass die internationale Wirtschaft offensichtlich ohne (allzu) simple Rechenregeln nicht auskommt, hat dazu geführt, dass sich auch die österreichischen Anwaltskanzleien immer mehr dem Druck von außen gebeugt haben und ihre Leistungen zunehmend gegen Stundensatzverrechnung anbieten müssen.

Auch in einem solchem Umfeld geht es aber ohne Differenzierungen nicht ab: da zählt nicht nur die Höhe des Stundensatzes der jeweils betroffenen Person, des Rechtsanwaltspartners als solchem, des Berufsanwärters oder „Konzipienten“ beziehungsweise des „sonstigen Juristen“ und des nicht juristischen Personals (der sogenannten „Kanzlei“) als Unterscheidungs- und damit auch Qualitätskriterium, sondern dann auch noch – nicht zu unterschätzen – die Frage der „kleinsten Verrechnungseinheit“:

Soll der Tarifsprung schon nach den ersten zehn Minuten (wie etwa bei der „kurzen Konferenz“ nach dem RATG) stattfinden, in Viertel- oder halben Stunden – oder tatsächlich erst „stundenweise“, wie der Begriff des Stundensatzes nahelegen würde? Das machte dann aber einen gehörigen Unterschied aus, wenn jedes noch so kurze Gespräch am Telefon – etwa nur zur Vereinbarung eines Besprechungstermins – als ganze Einheit verrechnet würde, wenn die kleinste Einheit tatsächlich die Stunde wäre!

Dazu kommt dann aber auch noch das Problem der Kontrolle: Das System der Tarifposten im RATG hat zumindest den Vorteil, dass die Erbringung der verrechneten Leistungen penibel überprüfbar ist, weil sie als schriftliche oder mündliche Kommunikation auch nach außen ganz konkret in Erscheinung treten. Ganz anders ist das bei der sogenannten „Recherchetätigkeit“: die honoriert der Tarif nämlich überhaupt nicht, weil er davon ausgeht, dass der Anwalt über das gesamte theoretische Wissen ohnedies verfügt, und nur die praktische Arbeit am Sachverhalt des konkreten Klienten honoriert werden soll. – Wenn es nämlich nicht so wäre, müsste der Mandant dem dümmsten Anwalt am meisten bezahlen, der nämlich den höchsten Aufwand für die Beschaffung des anwendbaren Wissens betreiben muss.

All diese Fragen...

...bedürfen daher erst recht wieder der Klärung und Vereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten – und ob dies nicht noch mühsamer ist, als die allenfalls erforderliche schlichte Einigung über eine Bemessungsgrundlage (und damit die Bedeutung der Angelegenheit, die verhandelt wird), wie dies von den AHK verlangt wird (mit der ohnedies konsequenten Logik, dass mehr Arbeit mehr Geld kostet), und sich ansonsten auf das Gesetz zu verlassen, darf durchaus zur Diskussion gestellt werden.